Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend abgekürzt mit “AGB’s“)
der Tecnorulli s.r.l.
(nachfolgend abgekürzt mit „Tecnorulli“)
- Anwendungsbereich unserer AGB’s, Offerten und mündliche Zusagen
- Die gegenständlichen AGB’s von Tecnorulli finden Anwendung auf alle unsere Lieferungen und sonstige Leistungen. Anderslautende oder abweichende Einkaufsbedingungen eines Kunden werden von Tecnorulli nicht anerkannt und finden keinerlei Anwendung; dies gilt auch dann, wenn Tecnorulli den AGB’s eines Vertragspartners nicht nochmals ausdrücklich widersprochen hat.
- Offerten von Tecnorulli sind stets freibleibend. Mündliche Zusagen, Garantien oder/und sonstige Aussagen von Angestellten von Tecnorulli werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
- Preise
- Angebotene Preise von Tecnorulli verstehen sich stets “ab Werk“ oder ab Lager zuzüglich etwaiger Frachtkosten, ggf. anfallender Mehrwertsteuer sowie Einfuhrabgaben. Dies gilt nicht, sofern explizit etwas anderes schriftlich vereinbart sein sollte.
- Sofern sich später als 4 Wochen nach dem Vertragsschluss mit Tecnorulli etwaige Abgaben und/oder andere Fremdkosten ändern, die im zuvor mit uns vereinbarten Preis enthalten waren, oder sollten diese neu entstehen, ist Tecnorulli im entsprechenden Umfang zu einer Anpassung des Preises berechtigt.
- Fälligkeit von Zahlungen, Verrechnungs-/Aufrechnung und Verjährung von Zahlungsansprüchen
- Sollte nichts Abweichendes mit uns vereinbart worden sein, sind Rechnungen von Tecnorulli – ohne Abzug von Skonto – 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
- Eine Zahlung seitens unserer Kunden hat in der Weise zu erfolgen, dass Tecnorulli am Tag der Fälligkeit über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Etwaige Kosten des Zahlungsverkehrs hat der Kunde zu tragen.
- Ein Zurückbehaltungs- und/oder Aufrechnungsrecht steht dem Kunden gegenüber Tecnorulli nur insoweit zu, wie die Gegenansprüche des Kunden nicht von Tecnorulli bestritten oder rechtskräftig durch ein Gericht festgestellt sind.
- Bei Überschreitungen des vereinbarten Zahlungsziels oder sonstigen Fällen des Verzuges durch den Kunden, darf Tecnorulli gesetzliche Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem deutschen Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden durch Tecnorulli ist jedoch möglich und bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Wird nach Abschluss des Vertrages mit uns erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von Tecnorulli
- durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Vertragspartners in Gefahr ist und/oder
- gerät unser Vertragspartner mit einem erheblichen Betrag in Verzug mit seiner Bezahlung und/oder
- treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse unseres Kunden nach Vertragsschluss schließen lassen,
stehen Tecnorulli die gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte zu. Tecnorulli ist dann etwa auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner fällig zu stellen.
Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
Zahlungsansprüche von Tecnorulli gegenüber dem Kunden verjähren erst 10 Jahre nach deren Fälligkeit.
- Lieferfristen und –termine und höhere Gewalt
- Lieferverpflichtungen von Tecnorulli stehen stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung von Vorlieferanten, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.
- Angaben von Tecnorulli zu Lieferzeiten sind lediglich annähernd und nicht verbindlich. Fixgeschäfte werden von Tecnorulli nicht getätigt.
- Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch Tecnorulli und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners, wie z.B. die Mitteilung sämtlicher technischer Details oder die Leistung von Anzahlungen.
- Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen durch Tecnorulli ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten bereits mit Meldung der Versandbereitschaft durch Tecnorulli als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Tecnorulli, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ereignissen höherer Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von Tecnorulli nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/ Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von Tecnorulli verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei Tecnorulli, unserem Lieferanten oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.
- Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von Tecnorulli (= Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die Tecnorulli im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Die weitere Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware von Tecnorulli durch den Kunden erfolgt für Tecnorulli als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne Tecnorulli zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als (neue) Vorbehaltsware im oben genannten Sinne. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung unserer Tecnorulli-Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht Tecnorulli das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von Tecnorulli durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Tecnorulli. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im oben genannten Sinne.
- Unser Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Dies, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist unser Kunde nicht berechtigt.
- Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Tecnorulli abgetreten. Sie dienen Tecnorulli in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von unserem Kunden zusammen mit anderen, nicht von Tecnorulli verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Tecnorulli Miteigentumsanteile besitzt, wird Tecnorulli ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
- Unser Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle eines Widerrufs durch Tecnorulli, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von seinem Widerrufsrecht wird Tecnorulli nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen von Tecnorulli ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
- Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Käufer Tecnorulli unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
- Gerät unser Käufer in Zahlungsverzug, ist Tecnorulli berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von Tecnorulli aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
- Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 20 v.H., ist Tecnorulli auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- Güten und Maße
Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-/EN-Normen. Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit stellen keine Beschaffenheitsangaben, Zusicherungen oder Garantien dar. Dies gilt auch für Angaben zum Ursprung der Ware, Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie z.B. CE-Zeichen.
- Abnahmen
- Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann diese – ohne abweichende Vereinbarung – nur bei Tecnorulli sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Eventuelle Abnahmekosten trägt der Kunde.
- Erfolgt die Abnahme ohne das Verschulden von Tecnorulli nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist Tecnorulli berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und ihm zu berechnen.
Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung
- Tecnorulli bestimmt – mangels abweichender Vereinbarungen – Versandweg und -mittel sowie Spediteur.
- Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls ist Tecnorulli berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
- Wird ohne das Verschulden von Tecnorulli der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Orte in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so ist Tecnorulli berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben.
- Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgt Tecnorulli nur auf Weisung und Kosten des Kunden.
- Falls handelsüblich, liefert Tecnorulli verpackt.
- Tecnorulli ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen sind bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
- Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind Tecnorulli Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
- Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so ist Tecnorulli zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Tecnorulli kann die Mehrmenge zu den bei Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
- Der Anspruch von Kaufleuten auf Ersatz eines Verzugsschadens gegenüber Tecnorulli ist bei leichter Fahrlässigkeit von Tecnorulli auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.
- Haftung für Sachmängel
- Sachmängel der Ware sind Tecnorulli unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – Tecnorulli unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann Tecnorulli nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Ware liefern (Ersatzlieferung, beides Formen der Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt Tecnorulli nur, soweit diese im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Wert der mangelfreien Ware, angemessen sind, maximal jedoch bis zum doppelten Wert der mangelfreien Ware im Zeitpunkt der Lieferung. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde, übernimmt Tecnorulli nicht.
- Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, Tecnorulli gegenüber ausgeschlossen.
- Gibt der Käufer Tecnorulli nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen gegenüber Tecnorulli alle Rechte wegen des Sachmangels.
- Schadensersatz und Verjährung von Schadensersatzansprüchen
- Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet Tecnorulli gegenüber Kaufleuten nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den vereinbarten Kaufpreis der zugrundeliegenden (Teil-)Lieferung. Im Übrigen ist die Haftung von Tecnorulli, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen. Die Haftung von Tecnorulli wegen Lieferverzugs ist in Punk 8) abschließend geregelt.
- Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß von Tecnorulli gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit Tecnorulli die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen hat, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
- Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Kunden gegen Tecnorulli aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleibt die Haftung von Tecnorulli aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort für Lieferungen ist das Werk von Tecnorulli oder der Ort, wo sich die Ware im Zeitpunkt des Kaufvertrages befindet.
- Gegenüber Kaufleuten ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag Verona, Italien. Das gilt auch für Kunden, die ihren Wohnsitz oder allgemeinen Gerichtsstand nicht in Italien haben. Tecnorulli kann daneben und nach eigener Wahl den Kunden auch an seinem Sitz verklagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Tecnorulli und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die ungültige Bestimmung ist so zu handhaben, dass der mit ihr verfolgte Zweck in gesetzlich zulässiger Weise erreicht wird.













